
(...) ein Anspruch auf Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes kann - wie ich Ihnen bereits in meiner letzten Antwort mitgeteilt habe - in der Tat über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus bestehen. Es liegt auf der Hand, dass vor allem Kinder jüngeren Alters noch verstärkt der Betreuung durch die Eltern bedürfen. (...)