
(...) Das Gesetz sieht jetzt auch ausdrücklich vor, dass eine neue verfestigte Lebensgemeinschaft auf Seiten des Unterhaltsberechtigten zur Herabsetzung oder sogar vollständigen Versagung von Unterhaltsansprüchen führen kann. Wann eine verfestigte Lebensgemeinschaft besteht, hängt nicht allein von der Dauer der Beziehung ab. Zwar fordert die Rechtsprechung gewöhnlich eine gewisse Mindestdauer, die bei etwa zwei Jahren liegt. (...)