
(...) Der Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen einen Dritten setzt nach § 101 UrhG voraus, dass der Verletzer in gewerblichem Ausmaß Urheberrechte verletzt hat. Der Begriff "in gewerblichem Ausmaß" ist in der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, die mit dem neuen § 101 UrhG umgesetzt wurde, vorgegeben. Der Begriff ist in § 101 UrhG nicht definiert. (...)