(...) Das Urteil selbst ist nur mit einer denkbar knappen Mehrheit der Richterinnen und Richter des Staatsgerichtshofs zustande gekommen. Ansatzpunkt für die Argumentation derjenigen, die Studiengebühren für zulässig erachten, ist Art. 59 Absatz 1 Satz 4 der hessischen Landesverfassung, in dem es - anschließend an den von Ihnen zitierten Art. (...)
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