
(...) Allerdings geht der Gesetzgeber davon aus, dass neben der disziplinarischen Ahndung eine Kriminalstrafe nur dann erforderlich ist, wenn der Amtsträger darüber hinaus weiteres Unrecht verwirklicht, indem er das Geld für sich behält und dadurch zeigt, dass er aus wirtschaftlichem Eigeninteresse handelt. Daraus folgert die Rechtsprechung, dass eine Bestrafung des Amtsträgers wegen Betruges in dieser speziellen Fallkonstellation nur ausnahmsweise in Betracht kommt, nämlich dann, wenn zur bewussten Abgabenüberhöhung des Amtsträgers noch eine weitere, darüber hinausgehende Täuschung des Bürgers hinzukommt. Mit einer allgemeinen Privilegierung oder Immunität von Amtsträgern hat das aber nichts zu tun. (...)