
(...) Das Wort "mindestens" in der von Ihnen angesprochenen Regelung des § 1570 Bürgerliches Gesetzbuchs bringt zunächst zum Ausdruck, dass Betreuungsunterhalt ohne weiteres für die ersten drei Lebensjahre des Kindes verlangt werden kann. Das Gesetz spricht aber nur von einer Mindest- und nicht von einer Höchstdauer. (...)