
(...) Unterhaltsverpflichtungen dürfen selbstverständlich nicht dazu führen, dass der in Anspruch Genommene selbst nicht mehr genug für seinen eigenen Lebensunterhalt hat und als Folge dessen sozialhilfebedürftig wird. Deshalb wird bei der Unterhaltsbemessung geprüft, ob der Unterhaltspflichtige in der Lage ist, den beanspruchten Unterhalt zu zahlen oder ob dieser die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen übersteigt. (...)