(...) Den Inhabern von Rechten geistigen Eigentums steht gegen einen Internetzugangsanbieter ein Anspruch auf eine Auskunft, die nur unter Verwendung von Verkehrsdaten erteilt werden kann, ausschließlich dann zu, wenn dies zuvor von einem Gericht angeordnet wurde und es sich nicht um sogenannte „Vorratsdaten“ (§ 113a TKG) handelt. Das ist im Gesetz (§ 101 Absatz 9 UrhG i.V.m. (...)
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