(...) Es ist in der Regel anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt (§ 1666 Abs.2 BGB). Zum Vermögen gehören auch Unterhaltsansprüche des Kindes. (...)
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Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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