
(...) I S. 3220). Die jetzt in allen Verfahrensordnungen vorhandene Anhörungsrüge orientiert sich am Vorbild des § 321a der Zivilprozessordnung, der bereits 2001 eingeführt worden war. Die Gerichte können damit auch nach Verkündung einer Entscheidung objektive Verfahrensfehler instanzintern einfach und ökonomisch beheben. (...)