
(...) Die Rechtsordnung sieht damit einen einfachen Schutz gegen den Missbrauch des Mahnverfahrens vor: Denn allein durch Einlegen des Widerspruches wird verhindert, dass ein Titel ergeht. Kommt es anschließend zu einem streitigen Verfahren, so trägt derjenige, der unberechtigt Klage erhoben hat, die Kosten des Verfahrens. (...)