(...) nach § 1712 Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wird das Jugendamt auf schriftlichen Antrag eines Elternteils Beistand des Kindes für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Dies berechtigt das Jugendamt auch zur Durchsetzung titulierter Unterhaltsansprüche in der Zwangsvollstreckung. Ebenso wie im Unterhaltsprozess hat der Beistand nach §§ 1716 Satz 2, 1915 Absatz 1, 1793 Satz 1 BGB die Stellung des gesetzlichen Vertreters des prozessunfähigen Kindes. (...)
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