(...) Die Auswahlentscheidung ist grundsätzlich nach den Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu treffen (Art. 33 Abs. 2 GG). Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz der Bestenauslese ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Amtes ein im kommunalen politischen Raum lediglich eingeschränkt (...)
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Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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