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Birte Pauls
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Frage von Kai Z. •

Warum bekommt ein ukrainischer Bürger der in nach Deutschland geflüchtet ist, von vornherein Hartz IV, während ich (53 Jahre) deutscher Staatsbürger nur Grundsicherung bekomme?

Wie von der AfD bestätigt wurde, bekommt jeder ukrainischer Bürger in Deutschland Harz IV, egal ob er gearbeitet hatte oder nicht, während ich als deutscher Staatsbürger nur Grundsicherung bekomme

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Sehr geehrter Herr Z.,

vielen Dank für Ihre Nachfrage. Zunächst wäre hier richtigzustellen, dass das Arbeitslosengeld II (umgangssprachlich „Hartz 4“) laut dem Sozialgesetzbuch II ebenfalls eine Leistung der Grundsicherung ist. Daneben sieht das Sozialgesetzbuch XII Grundsicherung für Rentner*innen, sowie eine Grundsicherung bei Erwerbsminderung vor. Grundsicherungen sind demnach jene Leistungen, die den Grundbedarf an lebensnotwendigen Ausgaben decken sollen. Richtig ist allerdings, dass sich die Grundsicherungen des SGB II und des SGB XII unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen bedienen. Eine Gegenüberstellung im Sinne ihrer Frage, nach der sie „nur“ Leistungen nach SGB XII bekommen während andere ALG II beziehen, halte ich dennoch für falsch. In beiden Fällen müssen wir davon ausgehen, dass Menschen unfreiwillig in die Situation geraten und auf die Hilfe angewiesen sind, die unser Sozialstaat dann leistet – auch unabhängig davon, ob diese Menschen je einer Arbeit nachgegangen sind.

Dass sich Bund und Länder darauf geeinigt haben, dass die geflüchteten Ukrainer*innen dabei nun seit dem 1. Juni ggf. Anspruch auf die Grundsicherung im Sinne des ALG II haben, hat vornehmlich zweierlei Gründe. Zum einen wurde ihnen mit Beschluss der EU-Massenzustroms-Regelung sofort EU-weit ein Aufenthaltstitel, Zugang zu Arbeit, Wohnraum, Medizin und zu Schulen zugesprochen. Sie waren damit anders als andere Geflüchtete aus Nicht-EU-Mitgliedsstaaten nicht verpflichtet, einen Asylantrag zu stellen und anschließend Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes zu beanspruchen. Zugleich müssen wir eben sicherstellen, dass auch diesen Menschen eine Grundsicherung zukommt – in diesem Fall eben das ALG II bzw. „Hartz 4“.

Zum zweiten geht es bei der Regelung um bürokratische, finanzielle und integrative Aspekte. Durch die Zuständigkeit der Jobcenter für die Beantragung des ALG II werden die Asylbehörden entlastet, auch da das Verfahren zur Beantragung von ALG II deutlich einfacher ist als die Beantragung von Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes. Und da die geflüchteten Ukrainer*innen durch den EU-Beschluss sofort arbeitsberechtigt sind, können Sie durch den Kontakt mit dem Jobcenter einfacher und direkter in den Arbeitsmarkt integriert werden bzw. notwendige Maßnahmen wie Sprachkurse o.ä. vermittelt werden.

Aber auch der finanzielle Aspekt spielt hierbei eine Rolle: Die Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz werden von den Ländern gezahlt, während Leistungen des SGB II und somit auch das ALG II vom Bund finanziert werden. Hierbei werden also auch die Länder bei der Bewältigung der Situation entlastet.

Ich hoffe, dass Ich Ihre Frage angemessen beantworten konnte. Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich gerne jederzeit erneut an mich.

Mit freundlichem Gruß
Birte Pauls

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