(...) Allerdings sollte eine Fall zu Fall Abwägung stattfinden und keine Pauschalierung vorgenommen werden. Deshalb ist es richtig, die Rechtsprechung nicht per Nichtanwendungserlass auszuhebeln, sondern in der Gesetzgebung eine Klarstellung vorzunehmen. Dabei sehe ich den Gesetzgeber nicht in der Pflicht, Urteile, die sich auf spezielle Fälle einzelner Kläger beziehen, generell allgemeingültig im Sinne der Einzelklagen gesetzlich umzusetzen. (...)
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