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Frage von Siegfried J. •

Frage an Bernhard Brinkmann von Siegfried J. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Brinkmann!
Ich hätte gern eine einfache,verständliche Antwort zur Zwangsverrentung.
Ist sie schon Gesetz?
Für wen trifft sie konkret zu?

Danke für Ihre Bemühungen

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Jonas,

zu Ihrer über abgeordnetenwatch.de am 16. April an mich gerichteten Frage nach der Rechtslage seit Auslaufen der sog. 58er-Regelung über den erleichterten Bezug von *Arbeitslosengeld II *zum 31. Dezember 2007, teile ich Folgendes mit:

Bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende handelt es sich um eine von der Allgemeinheit finanzierte staatliche Fürsorgeleistung. Daher erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige nur dann Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, wenn sie ihren und den Lebensunterhalt der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern können und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere nicht von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhalten. Dementsprechend muss derjenige, der Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, selber alles tun, um seine Abhängigkeit von staatlicher Unterstützung so schnell wie möglich zu beenden. Hierzu gehört grundsätzlich auch die Inanspruchnahme einer Rente mit Abschlägen zum frühest möglichen Zeitpunkt.

Allerdings konnten erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II, deren Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vor dem 1. Januar 2008 entstanden ist und die das 58. Lebensjahr vollendet haben, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auch dann erhalten, wenn sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzen wollten, um ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden. Diese Regelung über den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter erleichterten Bedingungen gilt vom 1. Januar 2008 an für diejenigen Personen weiter, die vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet haben und deren Anspruch vor dem 1. Januar 2008 entstanden ist. Dies gilt darüber hinaus auch für Personen, die vor dem 1. Januar 2008 bereits Arbeitslosengeld unter den Voraussetzungen des § 428 SGB III bezogen haben, aber nach dem 31. Dezember 2007 erstmals hilfebedürftig werden und Arbeitslosengeld II beziehen. In diesen Fällen ist der erwerbsfähige Hilfebedürftige weiterhin nur dann aufzufordern, einen Rentenantrag zu stellen, wenn die Voraussetzungen für eine ungeminderte Rente vorliegen.

Eine auf Dauer angelegte Regelung, wonach Arbeitslosengeld II-Bezieher unbefristet und ohne arbeitsbereit zu sein bis zum Bezug einer abschlagsfreien Rente in der Grundsicherung für Arbeitsuchende verbleiben könnten, wäre unter Berücksichtigung von sozialpolitischen Aspekten nicht vertretbar und mit der Zielsetzung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu vereinbaren. Das Auslaufen der Regelungen nach § 428 SGB III und § 65 Abs. 4 SGB II zum 31. Dezember 2007 ist Teil der Gesamtstrategie der Bundesregierung zur verstärkten Aktivierung älterer Menschen. Angesichts der Gesamtsituation auf dem Arbeitsmarkt muss es das Ziel sein, Ältere nicht auszugrenzen, sondern ihnen durch entsprechende Unterstützung und die Förderung der Schaffung angemessener Arbeitsbedingungen die Teilhabe am Erwerbsleben weiter bzw. wieder zu ermöglichen.

Mit Inkrafttreten des Siebten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze rückwirkend zum 1. Januar 2008 gilt nunmehr, dass alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erst ab Vollendung des 63. Lebensjahres verpflichtet werden, eine Altersrente mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen

(§ 12a SGB II). Damit hat für erwerbsfähige Hilfebedürftige bis zur Vollendung ihres 63. Lebensjahres die Eingliederung in Arbeit Vorrang. Erwerbsfähige Hilfebedürftige sollen unverzüglich in eine Arbeit oder eine Arbeitsgelegenheit vermittelt werden. Zur Vermeidung von Härtefällen wird darüber hinaus durch Verordnung bestimmt, in welchen Einzelfällen die Verpflichtung, eine vorzeitige Abschlagsrente ab dem vollendeten 63. Lebensjahr in Anspruch zu nehmen, unbillig wäre (Bundesgesetzblatt 2008, Teil I Nr. 15, 17. April 2008).

In der Hoffnung, Ihre Frage damit beantwortet zu haben, verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

Bernhard Brinkmann