(...) Ich persönlich glaube, dass die Leiharbeit sehr differenziert zu betrachten ist. Zunächst einmal zu den wesentlichen Fakten zur Leiharbeit: Bei der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung muss der Verleiher den Arbeitnehmer zu den gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen beschäftigten, wie sie im entleihenden Betreib gelten. (...)
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