(...) Tatsächlich ist im § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes geregelt, das ein Ausgleich bei sogenannter Doppelversorgung zu schaffen ist und dies trifft in Ihrem Fall zu. Die Gesamtversorgung eines Beamten oder eines Versorgungsempfängers, der zugleich Rentner ist, soll demnach nicht höher sein als die höchstmögliche Beamtenversorgung. (...)
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