Frage an Bernd Reinert von Gerhard R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Reinert,
Ihre Nebelkerzenwerferei ist weder für Andere noch für mich zumutbar. Deshalb eine Zusatzfrage:
Muss die Bürgerschaft bei einem Zustimmungsgesetz zu einem öffentlich-rechtlichen Vertrag das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz beachten?
Nicht nur der anerkannte Kirchenjurist Dr. Gerhard Czermak sondern auch andere Fachleute teilten mir mit:
Beim Staatskirchenvertrag mit der Nordelbischen Kirche handelt es sich zweifelsfrei um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Wegen der finanzwirksamen Teile - Beispiel: Besserstellung der kirchlichen Kita-Träger - darf eine Kündigungsregelung nicht fehlen.
Eine notwendige Bemerkung: Bei einer korrekten Beantwortung meiner Fragen wären mindestens
90 % der Mails nicht erforderlich gewesen.
Freundliche Grüße
Gerhard Reth

