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Frage von Friedrich Boyens, D. •

Frage an Bernd Busemann von Friedrich Boyens, D. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Busemann,

am 22.12.1994 gewährte die NORD/LB der Fa. Syncodata GmbH EDV-Systeme & Co. Handels KG, einer Tochtergesellschaft der Münchner Investa Projektentwicklungs- und Verwaltungs GmbH, einen Kredit über 205 Mio. DM zur Neubebauung des Grundstückes Tauentzienstraße 7 b/c in Berlin, dessen Rückzahlung gemäß einer Zeugenaussage des Vorstandes Schildt gegenüber dem BKA "konkret" in Höhe von 68 Mio. DM "gefährdet" war und der sich wie folgt zusammen setzte:

131 Mio. DM sofort zahlbar zum Kauf einer Forderung aus einem Kreditbetrug (Wert 40 Mio. DM)
44 Mio. DM Abriss- und Baukosten
15 Mio. DM Projektentwicklungshonorar für die Investa GmbH
15 Mio. DM Zinsen vom 01.01.1995 bis 31.12.1997

Anschließend übertrug die Syncodata die gekaufte Forderung an die NORD/LB zurück, ersteigerte das Haus für 55,1 Mio. DM, kündigte alle Mietverträge über das Sonderkündigungsrecht gem. § 57 a ZVG und erstellte einen Neubau, der 1999 mit einem Schaden von über 100 Mio. DM endete, ohne dass die NORD/LB den Schaden in der Bilanz per 31.12.1999 auswies und ohne dass die schwere Schädigung des Vermögens der Landesbank im Prüfbericht des Landesrechnungshofes erschien.

Am 04.08.2006 wurde das Haus für 137,7 Mio. DM (70,4 Mio. Euro) verkauft und am 20.03.2007 die Grundschuld über 205 Mio. DM gelöscht, so dass der NORD/LB - inflationsbereinigt - ein Schaden von über 100 Mio. DM entstand, für den der Steuerzahler aufkommen muss.

Aufgrund der vorsätzlichen Gefährdung des Vermögens der NORD/LB habe ich 1999 bei der Staatsanwaltschaft in Hannover gegen den Vorstand eine Strafanzeige wegen des Verdachts der Untreue in einem besonders schweren Fall eingereicht, die jedoch nicht verfolgt wurde, da der Staatsanwalt von der Generalstaatsanwaltschaft in Celle unter Druck gesetzt wurde ("Druck aus Celle").

Meine Frage:
Ist dieses Vorgehen nicht Strafvereitelung im Amt, die mit bis zu 5 Jahren Gefängnis bestraft wird?

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Friedrich Boyens

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Antwort ausstehend von Bernd Busemann
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