(...) Nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes aus dem Jahr 1993 (Aktenzeichen: 12RK45/92) hat man als Promotionsstudent nicht mehr den vergünstigten Status eines Studenten, weil dieses Studium nicht mehr als Teil der ersten wissenschaftlichen Ausbildung gerechnet wird. Deshalb werden für Promotionsstudenten die Krankenkassenbeitragssätze nach einem Mindestbemessungssatz geregelt, der für alle Krankenkassen gleichsam gilt. (...)
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