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Frage von Rana R. •

Frage an Barbara Steffens von Rana R. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrte Frau Steffens,

Vielen Dank für Ihre Auskunft und insbesondere dafür, dass Sie auch mir nach Hessen geantwortet haben. Das weiß ich sehr zu schätzen!

Bitte erlauben Sie nun eine mir sehr wichtige Nachfrage:

Alkoholische Getränke sind gemäß Ihrer Auskunft nach § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches als Lebensmittel anzusehen. Dies können sie jedoch nach der genannten Vorschrift in Verb. mit dem dort wiederum genannten Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nur dann sein, wenn sie keine Arzneimittel im Sinne der Richtlinien 65/65/EWG und
92/73/EWG sind [Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. - Buchstabe "d"].

Folglich muss also wohl doch zuerst(!) die Frage nach der Arzneimitteleigenschaft verneint werden können, bevor die diesbezügliche Einordnung als "Lebensmittel" möglich ist!

Ich möchte ich Sie daher, der Vollständigkeit halber, nunmehr gerne fragen:

Sind hochprozentige alkoholische Getränke (z.B. "Schnaps") ihrer Ansicht nach Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 65/65/EWG, bzw. deren Nachfolgeregelungen?
Und falls nein - warum nicht?

Ich danke Ihnen nochmals recht herzlich für eine möglichst umgehende Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Rana Ray

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