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Frage von Marcel U. •

Frage an Barbara Steffens von Marcel U. bezüglich Gesundheit

Sie beziehen sich immer wieder auf das Arzneimittelgesetz, wenn es um die Rechtfertigung Ihres Erlasses geht. Allerdings möchte ich dabei gerne anfragen ob Sie vielleicht mit den Urteilen des EuGH´s vertraut sind.

Zitat: "Mai 2009 In diesem Urteil konkretisiert das BVerwG noch einmal die Voraussetzungen zur Einstufung von Produkten als Arzneimittel: "Die Einordnung als Funktionsarzneimittel im Sinne des Art. 1 Nr. 2 Buchst. der Richtlinie 2001/83/ EG erfordert ungeachtet der Zweifelsregelung des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie den wissenschaftlichen Nachweis, dass die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung des Produkts wiederhergestellt, korrigiert oder beeinflusst werden. Dieser Nachweis kann nicht durch die weiteren, in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Bestimmung eines Funktionsarzneimittels ersetzt werden." (Q: Verband des eZigarettenhandels e.V.)
Diesen wissenschaftlichen Nachweis würde ich gerne einmal von Ihnen sehen.
Würden Sie mir diesen gefallen tun?

Warum stellen Sie sich über den EuGH ( denken sie an Artikel 28 und 30 EG)?
Wer soll die Schadensersatzforderungen der Händler wieder bezahlen ?
Das Arzneimittelgesetz ist bundeseinheitlich geregelt und laut meinen Informationen soll dieses Jahr das Urteil vom EuGH noch kommen. Ist NRW jetzt aus der EU ausgetreten, habe ich etwas verpasst?
Verzeihen Sie mir bitte diesen Ausdruck aber ich finde das ganze ein wenig anmaßend.
Von der FDA gibt es studien (2009) die Nitrosamine waren knapp über der feststellbaren Grenze.
Diese Studie besagt das man umgerechnet 250L (!) Liquid dampfen muss um auf die menge der in einer Zigarette enthaltenen Tabakspezifischen Nitrosamine zu kommen.
Ist ihnen die Studie des Wessling Laboratoriums in Altenberge bereits über den Passivrauch bekannt ?
Zum schluss würde ich Ihnen noch einmal ans Herz legen, Ihren Standpunkt zu überdenken.

Gruß M.Uebelt

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