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Barbara Steffens
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Frage von Jens M. •

Frage an Barbara Steffens von Jens M. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Ministerin Steffens,

ich habe gelesen, dass Sie der Meinung sind, dass elektronische Zigaretten und das "Liquid" als Funktionsarzneimittel gelten sollten.

Übersehen Sie und ggf. Ihre rechtlichen Berater da nicht einen wichtigen Punkt?

Nicht nur das EU-Recht, sondern folgerichtig auch das deutsche Recht setzen dazu eine "Heilwirkung" vorraus:

Auszug aus einem Urteil: "Das Vorliegen eines Funktionsarzneimittels im Sinne von Art. 1 Nr. 2 lit. b) RL 2001/83/EG ist nicht an den dort bezeichneten Wirkungen, sondern daran festzumachen, ob das Produkt einen therapeutischen Zweck erfüllen kann.

http://www.juraforum.de/urteile/ovg-nordrhein-westfalen/ovg-nordrhein-westfalen-urteil-vom-17-03-2006-az-13-a-197702

Ich wüsste jetzt ad hoc nicht, was ich mit einer elektrischen Zigarette heilen könnte?

Mit freundlichem Gruss

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Mellin aus Bremerhaven,

gerne beantworte ich Ihre Frage, auch wenn Sie nicht in Nordrhein-Westfalen wohnen und meine Entscheidungen als Ministerin die Bürgerinnen und Bürger in diesem Bundesland betreffen.

Zu Ihren Fragen verweise ich auf eine Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Der genaue Wortlaut des Beschlusses ist auf folgender Internetseite des Gerichts abrufbar: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2012/16_L_2043_11beschluss20120116.html

Das Verwaltungsgericht stellt eindeutig fest, dass die Einschätzung des Ministeriums, bei den E-Zigaretten handele es sich um Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes vertretbar sei.

Hier die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts im Wortlaut:

"Mit Beschluss vom 16. Januar 2012 hat die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf den Antrag einer Produktionsfirma und Vertreiberin sog. E-Zigaretten (elektronische Zigaretten) abgewiesen, der darauf gerichtet war, dem Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmte Äußerungen und Warnungen vor E-Zigaretten im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen. Das Ministerium hatte in einer Pressemeldung vom 16. Dezember 2011 unter der Überschrift "Ministerin Steffens warnt vor Verkauf von illegalen E-Zigaretten: Geschäftsgründungen sind riskant - Gesundheitsschäden zu befürchten" sowie in einem Erlass vom selben Tage die Rechtsauffassung vertreten, nikotinhaltige Liquids dürften nur mit arzneimittelrechtlicher Zulassung in den Verkehr gebracht werden, bei nikotinfreien Liquids sei im Einzelfall zu prüfen, ob sie den arzneimittelrechtlichen Vorschriften unterlägen. Die Zigaretten selbst seien gegebenenfalls als Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen. Nach Auffassung der Kammer verstoßen diese Äußerungen nicht gegen die Berufsfreiheit der Antragstellerin. Das Ministerium sei für den Bereich des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts zuständig und damit grundsätzlich befugt, öffentlichkeitswirksame Informationen insbesondere über neue Entwicklungen in diesem Bereich zu verbreiten. Um eine solche Entwicklung handele es sich auch bei den E-Zigaretten zur Aufnahme von Nikotin aus nikotinhaltigen Liquids. Die Einschätzung des Ministeriums, bei den E-Zigaretten handele es sich um Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, sei vertretbar.

Gegen diesen Beschluss ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen möglich.

Aktenzeichen: 16 L 2043/11"

Mit freundlichen Grüßen
Barbara Steffens