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Antje Blumenthal
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Frage von Jörg S. •

Frage an Antje Blumenthal von Jörg S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Blumenthal,

Sie schreiben in Ihrer Antwort an Herrn Schwarmberger:

"3. Ich halte das heute verabschiedete Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen für verfassungskonform."

Sehen Sie keinen Widerspruch Ihrer Meinung zu Artikel 5 GG "Eine Zensur findet nicht statt"? Und darf ich Sie nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes nochmal anschreiben mit Hinweis auf diese Frage. von heute...? Falls Sie dann noch im Bundestag sitzen sollten?

Mit freundlichen Grüßen
Jörg Stöckel

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Stöckel,

in Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes ist festgeschrieben, dass keine Zensur stattfindet: "Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt."
Im zweiten Absatz wird diese Freiheit aber ganz klar in ihre Schranken gewiesen: "Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre."

Das nun beschlossene Access-Blocking bei Internetseiten mit kinderpornografischen Inhalten fällt meiner Ansicht nach jedoch nicht unter die Zensurproblematik. Schließlich handelt es sich weder um die Äußerung einer Meinung, wenn man Kinderpornografie im Internet zur Verfügung stellt. Noch handelt es sich um eigenen Informationsbedarf, wenn man diese schrecklichen Bilder herunterladen will. Vielmehr geht es hierbei um Straftaten, denn sowohl der Missbrauch von Kindern ist strafbar, als auch die Aufnahme und der Vertrieb dieser Vergewaltigungen. Allein schon die Vergewaltigung widerspricht dem ersten Menschenrecht der unantastbaren Würde und allem geltenden Recht. Die Bilder entstehen entgegen des Willens der Kinder, ihre Entwürdigung wird festgehalten, kommerzialisiert und dient Dritten der eigenen Befriedigung. Das ist entsetzlich!
Meiner Meinung nach, kann nicht von Zensur gesprochen werden, wenn eine
Straftat verhindert (das Herunterladen und Speichern dieser Daten ist
eine Straftat nach §184b des Strafgesetzbuches) und die Würde junger
Menschen und Kinder geschützt werden sollen.

Uns ist klar, dass wir durch die Sperrung der Internetseiten Kinderpornografie und Kindesmisshandlung nicht verhindern, aber wir können den Betreibern von Internetseiten mit kinderpornografischen Inhalten wirtschaftlich schaden, bis ihre strafrechtliche Verfolgung eingeleitet und die Internetseite endgültig gesperrt ist. In Deutschland, unseren europäischen Nachbarstaaten und auch in den USA und Kanada ist die Verfolgung der Täter problemlos möglich. Auch löschen die Betreiber die entsprechenden Internetseiten in diesen Ländern, wenn sie auf die strafbaren Inhalte hingewiesen werden. In anderen Staaten fehlt es uns jedoch an Möglichkeiten, die entsprechenden Server und Hintermänner zu erreichen. Das Access-Blocking ist deshalb als Sperre zu verstehen, die bis zur endgültigen Löschung der Internetseite eingesetzt wird.

Mit freundlichen Grüßen
Antje Blumenthal