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Antje Blumenthal
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Frage von Christian W. •

Frage an Antje Blumenthal von Christian W. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Blumenthal,

wenn ich Sie zitieren darf:

"Grundsätzlich kann man festhalten, dass jemand, der Kinder unterhalten muss, im Vergleich zu anderen Steuerpflichtigen in seiner steuerlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist."

Nein. Dem ist nicht so. Als unterhaltspflichtiger Vater von zwei Kindern (15 und 16)habe ich Steuerklasse 1 und zahle 624.- Euro Unterhalt zuzüglich meine "steuerliche Entlastung" von 154 Euro Kindergeld an die Mutter. Somit stelle ich deren Existenzminimum sicher, indem ich das doppelte an unterhaltsrechtlichen Existenzminimum zahle, aber nur durch den hälftigen Kinderfreibetrag als steuerrechtliches Existenzminimum in meiner steuerlichen Leistungsfähigkeit als eingeschränkt angesehen werde. Bemerkenswert am Rande an dieser Stelle, dass in der angestrebten Unterhaltsrechtsreform der doppelte (!!) Kinderfreibetrag als Existenzminimum des Kindes angesetzt wird. Wann darf ich darauf hoffen, dass das von mir (natürlich gerne) zu leistende Existenzminimum meiner Kinder mich in meiner steuerlichen Leistungsfähigkeit einschränkt?l

Mit freundlichen Grüßen
Christian Wasser

Portrait von Antje Blumenthal
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Wasser,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

In meiner Antwort, aus der Sie zitieren, geht es um die grundsätzlichen Zusammenhänge von Kindergeld und Kinderfreibetrag. Bei beiden geht es darum, die Einschränkung der steuerlichen Leistungsfähigkeit, die durch die Betreuung von Kindern entsteht, zu kompensieren.

Die steuerliche Leistungsfähigkeit bestimmt sich anhand des erzielten marktwirtschaftlichen Einkommens. Dabei wird jedoch nur der Teil des Einkommens besteuert, der zur freien Verfügung steht. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine Einschränkung der steuerlichen Leistungsfähigkeit durch den Betreuungs- und Erziehungsaufwand für Kinder ebenso wie durch Unterhaltsleistungen der Eltern entsteht.

Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit wird entweder durch Kindergeld oder durch den Kinderfreibetrag kompensiert, beides sind zwei Seiten der selben Medaille und das Finanzamt prüft, welches der beiden jeweils günstiger ist.

Nach gefestigter Rechtsprechung ist zumindest der existenznotwendige Bedarf in angemessener realitätsgerechter Höhe steuerlich freizustellen. Dem Maßstab der Verschonung des Existenzminimums folgt auch die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern im Familienleistungsausgleich.

Der Kinderfreibetrag orientiert sich dementsprechend am Existenzminimum für Kinder. Eine steuerliche Berücksichtigung der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen über das Existenzminimum hinaus ist nicht geboten.

Sofern Sie also Kindergeld erhalten, ist der (halbierte) Kinderfreibetrag für Sie bis auf weiteres nicht relevant.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Antje Blumenthal