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Frage von Anneliese K. •

Frage an Annette Karl von Anneliese K. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrte Frau Karl,

das Versorgungsrecht wurde in Folge des Anpassungsbedarfes gegenüber der bisherigen Rechtslage in Bezug auf die Anhebung der Altersgrenze angepasst.

Der Höchstabschlag beträgt jedoch weiterhin 10,8% (Art. 26 Abs. 2 Bay. BeamtVG)

Als Angestellte hat man unabhängig von der langjährigen Arbeitszeit (45 Jahre im Jahr 2012) einen Abschlag bis zu 18% derzeit hinzunehmen.

Die Vorteile des Beamtenrechts in Bezug auf die Höhe der Versorgung, Beihilferecht, Sonderzahlung kann sowieso nicht in Abrede gestellt werden. Warum wird hier wieder unterschiedlich gehandelt?

Freundliche Grüße

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Sehr geehrte Frau Kreiner,

ich muss ehrlich zugeben - ich kann Ihnen diese Frage nicht beantworten, da das Beamtenrecht sehr komplex ist.

Um Ihnen aber bei Ihren Fragen weiterhelfen zu können, habe ich mich an die Bayerische Staatsregierung gewandt und um Beantwortung Ihrer Fragen gebeten.

Sobald mir diese Antworten vorliegen, gebe ich Ihnen diese gerne weiter.

Mit freundlichen Grüßen

Annette Karl, MdL

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Kreiner,

wie in meiner Antwort vom 22.07. geschrieben hatte ich mich zur Klärung Ihrer Frage an die Staatsregierung gewandt, um die genauen Details nachzufragen.

Meiner Frage an die Staatsregierung lautete:

Bei einer Ruhestandsversetzung eines Beamten aufgrund von Dienstunfähig vor vollendeter Abschlagsaltersgrenze vermindert sich der Versorgungsabschlag um 3,6 v.H. pro Jahr, maximal aber höchstens um 10,8 v. H. (Art. 26 Abs. 2 Bay. BeamtVG).

Beschäftigte des Freistaates Bayern im angestellten Verhältnis müssen unabhängig von einer langjährigen Lebensarbeitszeit allerdings einen Abschlag bis zu 18% bei vorzeitigem Rentenbeginn hinnehmen.

Warum schafft der Freistaat Bayern für die in seiner Obhut stehenden Staatsdiener keine gleichlautende Regelung?

Die Antwort der Staatsregierung lautet nun:

Sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch in der bayerischen Beamtenversorgung belaufen sich die Abschläge für Arbeitnehmer und Beamte des Freistaates Bayern bei vorzeitigem Renteneintritt wegen voller Erwerbsminderung bzw. vorzeitiger Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf höchstens 10,8 v.H. der Rente bzw. des Ruhegehalts. Es besteht daher insoweit eine gleichlautende Regelung und ein vergleichbarer Schutz voll erwerbsgeminderter und dienstunfähiger Personen. Eine Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern und Beamten des Freistaates Bayern besteht nicht.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der in der Anfrage angesprochene Rentenabschlag von bis zu 18 v.H. nur bei bestimmten Rentenarten (Altersrente für Frauen oder wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit) möglich ist, für die es im bayerischen Beamtenrecht keine Entsprechung gibt. Zudem handelt es sich um auslaufende Rentenarten, die nur noch von vor 1952 geborenen Versicherten in Anspruch genommen werden können.

Sehr geehrte Frau Kreiner,

die Ausführung der Staatsregierung ist aus meiner Sicht nachvollziehbar und gut begründet.

Eine generelle Besserstellung beim Beamtenrecht kann ich nicht pauschal nachvollziehen.

Sollte in Ihrem persönlichen Fall die Sachlage eine andere sein, so bitte ich Sie sich direkt mit meinem Bürgerbüro in Neustadt/Waldnaab in Verbindung zu setzen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Annette Karl