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Andreas Storm
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Frage von Haris O. •

Frage an Andreas Storm von Haris O. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Storm,

bei der Demonstration am Samstag, den 12. September 2009 in Berlin unter dem Motto "Freiheit statt Angst" kam es zu brutalen übergriffen seitens von Polizisten auf Demonstranten, die in Körperverletzung resultierten. Aufgrund dessen, würde ich gerne wissen, wie sie zu einer speziellen Kennzeichnung von Polizisten stehen würden. Denn in Fällen von Polizeibrutalität, die nicht so gut dokumentiert sind wie der Vorfall vom 12.09, ist es teilweise schwierig, die agierenden Polizisten eindeutig zu identifizieren. Daher hat der Chaos Computer Club vorgeschlagen, jedem Polizisten eine auf der Uniform eindeutig sich- und lesbare Identifikationsnummer zu verpassen. Diese Nummer hätten den Vorteil, dass der Datenschutz des Polizisten gewährleistet ist, gleichzeitig aber polizeiintern es einwandfrei möglich ist, die Nummer zurückzuverfolgen. Daher könnten straffällige Polizisten schnell ausfindig gemacht werden, was den Bürgern vorallem in kritischen Situationen, die dafür bekannt sind, Gewalt von beiden Seiten, wie beispielsweise Fußballspiele, hervorzurufen, zu gute kommen würde.
Halten sie dies für einen realistischen und umsetzbaren Vorschlag und würden sie sich für sowas im Bundestag einsetzen?

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Obasic,

vielen Dank für Ihre Email vom 14.09.2009 in dem Sie das Thema Kennzeichnung von Polizisten im Einsatz angesprochen haben.

Im Austausch mit dem Bundesministerium des Innern kann ich Ihnen zum Sachstand folgendes mitteilen:

Eine gesetzliche Verpflichtung zum Tragen von Namensschildern, Dienstnummern oder Dienstmarken besteht nicht. Daher ist das Tragen von Namensschildern zur Dienstkleidung bei polizeilichen Einsätzen, in denen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-beamte der Bundespolizei regelmäßig einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt werden, nicht vorgesehen. Diese Regelung hat sich in der polizeilichen Praxis bewährt und wurde in Abwägung zwischen den Interessen der Öffentlichkeit und dem Schutzbedürfnis der Polizisten und ihrer Familien sowie der Fürsorgepflicht des Dienstherrn getroffen.

Sofern der Zweck der polizeilichen Maßnahme nicht gefährdet wird, sind Polizeibeamte verpflichtet, den von ihren Amtshandlungen betroffenen Personen ihren Namen, ihre Amtsbezeichnung und ihre Dienststelle zu nennen. Soweit es aus Gründen der Eigensicherung erforderlich ist, können sie sich auf die Mitteilung der Dienstausweisnummer beschränken, die eine nachträgliche Identifizierung ermöglicht.

Meinem Erachten nach, gibt es heutzutage ausreichend Möglichkeiten Polizisten, die ihr Amt nicht rechtmäßig ausüben, identifizieren zu können.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben und
verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Andreas Storm MdB