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Andrea Ypsilanti
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Frage von marc r. •

Frage an Andrea Ypsilanti von marc r. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Guten Tag Frau Yspsilanti,

wir sind uns zwar einig das Herr Koch das Thema kriminelle Ausländer (oder sagt man Migranten politisch korrekt?) aus Wahlkampfgründen eingebracht hat, doch scheint er vielen Dingen recht zu haben oder?
Daher die konkrete Frage? Sind Sie für die Abschiebung von kriminellen Ausländern solange es das Aufenthaltsrecht ermöglicht oder nicht.
Ich würde mich freuen wenn Sie mir diese Frage möglichst konkret beantworten.
Um vorzubeugen das ich in irgendeine rechte Ecke gestellt werde möchte ich betonen das ich auch gerne Deutsche Kriminelle abschieben möchte was jedoch ja nicht möglich ist.
Es wäre schön wenn Sie mir erklären würden was dagegenspricht die Kriminellen abzuschieben bei denen das möglich ist.
Bin gespannt auf eine ehrliche offene Antwort...

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Rader,

Das Problem jugendlicher Straftäter ist grundsätzlich unabhängig von der Frage, ob ein jugendlicher Straftäter in- oder ausländischer Herkunft ist, zu betrachten. Rund drei Viertel der in Hessen 2006 von Tätern unter 21 Jahren begangenen Straftaten wurden von Deutschen verübt, rund ein Viertel von Ausländern.

Einen Unterschied gibt es aber im Hinblick auf die Folgen einer Verurteilung. In bestimmten Fällen sieht das Ausländerrecht die Möglichkeit der Abschiebung von straffälligen Nichtdeutschen vor. Die gesetzlichen Regelungen sind ausreichend, sie wurden gerade im Zusammenhang mit dem Zuwanderungsgesetz verschärft. In diesem gesetzlichen Rahmen sind Ausweisungen und Abschiebungen möglich .

So sieht das Ausländerrecht vor, dass nichtdeutsche Straftäter, die zu einer Haftstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt werden, abgeschoben werden können. Überschreitet das Strafmaß drei Jahre, so hat die Abschiebung zwingend zu erfolgen. Im Übrigen gilt es selbst im Rahmen einer Abschiebung in ein anderes Land im Einzelfall bestehende internationale Verträge und die verfassungsrechtlich verbotene Doppelbestrafung zu beachten.

Wir sind der Auffassung, dass diese gesetzlichen Regelungen ausreichend sind, um den Strafanspruch des Staates gegenüber straffällig gewordenen Nichtdeutschen angemessen durchzusetzen und diese dann zusätzlich aus Deutschland auszuweisen. Wir wollen, dass die bestehenden Gesetze angewendet werden. Damit allein ist aber das Problem der Jugendkriminalität nicht zu lösen. Vor allem die Hessische Landesregierung, die die Streichung von über 1000 Polizeistellen zu verantworten hat und die die längsten Jugendstrafverfahren in der Bundesrepublik verantwortet, muss zunächst ihre Hausaufgaben machen.

Mit freundlichen Grüßen
Büro Ypslianti