(...) der Betrieb hat Ihnen definitiv eine falsche Auskunft gegeben. Der Mindestlohn gilt dann für Arbeitsverhältnisse von Schülerinnen und Schülern, sofern sie 18 Jahre oder älter sind oder bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen. (...)
Genaues Hinschauen lohnt sich!
Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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