Alf-Heinz Borchardt
FDP
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Frage von Bernd R. •

Frage an Alf-Heinz Borchardt von Bernd R. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Borchardt,

mit Interesse las ich Ihre Antworten – als Jurist und Politiker - auf die Fragen zu Ihrer Positionierung hinsichtlich der Offenbarungsbefugnis für Dritttgeheimnisse ( http://www.abgeordnetenwatch.de/alf_heinz_borchardt-1031-70430--f394506.html#q394506 ).
In Sorgerechtsangelegenheiten werden auch minderjährige Kinder „angehört“ (§ 159 FamFG). Befragungen Minderjähriger finden auch durch Mitarbeiter von Polizeibehörden, Jugendämtern sowie durch psychologische und medizinische Sachverständige „Verfahrensbeistände“ , Staatsanwälte und Richter in anderen Verfahren statt.
Können Sie mir einen zitierfähigen Mindestandard bennnen, der in solchen Zusammenhängen für die Rechtsmittelbelehrung Minderjähriger Gültigkeit beanspruchen darf?
Ihre Antwort interessiert mich auch deswegen, weil Befragungen auch durch Nichtjuristen erfolgen, die Ergebnisse aber in Gerichtsenscheidungen Berücksichtigung finden.

Mit frdl. Grüßen
Bernd Rieder

Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Rieder,

gern will ich auf Ihre Frage antworten:
Im Zivilrecht können Minderjährige als Zeuge vernommen werden, wobei die Anwesenheit mindestens eines Erziehungsberechtigten erforderlich ist, da der Minderjährige gem. § 383 ZPO zwar von seinem Aussageverweigerungsrecht selbstständig Gebrauch machen darf, der Verzicht hierauf aber der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters bedarf (vgl. Zöller, Rn 4 zu § 383). Gem. 393 ZPO dürfen unter 16-jährige nicht vereidigt werden. Soweit die Anhörung von Minderjährigen in Familiensachen zu erfolgen hat, findet diese in Abwesenheit der Parteien und Parteivertreter allein durch den Richter/die Richterin statt.
In Ermittlungsverfahren können Minderjährige sowohl als Zeugen als auch als Beschuldigte vernommen werden, wobei entweder der gesetzliche Vertreter zugegen sein muss oder ein Vertreter des Jugendamtes. Im Strafrecht gilt die Belehrungspflicht gem. § 52 StPO, insbes. § 52 II und III StPO. Soweit Minderjährige ärztlich zu untersuchen sind, gibt es kein "Zeugnisverweigerungsrecht", ob der Minderjährige die Fragen der Ärzte richtig beantwortet, bleib also ihm überlassen, wie jedem anderen Patienten auch.
M.E. ist durch die genannten Regeln der Persönlichkeitsschutz
Minderjähriger hinreichend gesichert.

Mit freundlichen Grüßen
Alf-H. Borchardt
Direktkandidat der FDP im BWK 196