Landtagswahlrecht Hessen 2018

Wahlsystem Hessen: "Personalisierte Verhältniswahl mit geschlossenen Listen"

Besonderheiten

  • Erst- und Zweitstimme heißen Wahlkreisstimme bzw. Landesstimme.

Abgeordnetenzahl

Der Landtag besteht aus mindestens 110 Sitzen. Davon werden 55 Mandate in Einmannwahlkreisen nach relativer Mehrheitswahl und die restlichen über geschlossene Listen vergeben.

Wahlperiode

Die Legislaturperiode wurde durch einen Volksentscheid am 22. September 2002 von vier auf fünf Jahre verlängert.

Aktives und passives Wahlrecht:

Aktiv wahlberechtigt - heißt, wählen darf - ist jeder Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten seinen (Haupt-)Wohnsitz in Hessen hat. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der mindestens 21 Jahre alt ist und seit mindestens einem Jahr in Hessen wohnt. Hessen ist das einzige Bundesland, in dem man erst ab 21 gewählt werden kann. In sämtlichen anderen Bundesländern ist man ab 18 wählbar.

Stimmenzahl

Jeder Wähler hat wie bei der Bundestagswahl zwei Stimmen. Besonders hierbei ist die Namensgebung: Die von der Bundestagswahl bekannte Erststimme heißt Wahlkreisstimme, die Zweitstimme wird Landesstimme genannt. Auf diese Weise will man Missverständnisse beim Wähler hinsichtlich der Bedeutung der jeweiligen Stimme vermeiden. Mit der Wahlkreisstimme wählt man einen Wahlkreiskandidaten, mit der Landesstimme die Landesliste einer Partei. Diese Regelung wurde erst 1988 von der CDU/FDP-Koalition auf Wunsch der FDP eingeführt. Zuvor hatte jeder Wähler nur eine Stimme, die gleichzeitig für den Wahlkreiskandidaten und die Landesliste einer Partei gewertet wurde.

Wahlkreiseinteilung

Im Gegensatz zur Bundestagswahl sind in Hessen keine festen Toleranzgrenzen für die Größenabweichungen der Wahlkreise vorgesehen.

Sperrklausel

Für die Sitzverteilung auf die Landeslisten werden nur jene Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der insgesamt abgegebenen gültigen Landesstimmen erhalten haben. Eine Grundmandatsklausel gibt es nicht.

Sitzzuteilungsverfahren

Die Mandate werden seit 1983 nach dem Verfahren Hare/Niemeyer verteilt.

Sitzverteilung

In den Wahlkreisen sind diejenigen Kandidaten gewählt, die die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen erzielt haben. Für die Verteilung der Gesamtmandate nach Verhältniswahlgrundsätzen werden von der Ausgangszahl von 110 Sitzen diejenigen Wahlkreissitze abgezogen, die von Kandidaten errungen wurden,

  • die keiner Landesliste angeschlossen sind oder
  • deren Landesliste die Fünf-Prozent-Hürde verfehlt hat.

Diese verbleibende Sitzzahl wird auf die Parteien, die die Fünf-Prozent-Hürde überspringen konnten, nach dem Verfahren Hare/Niemeyer entsprechend dem Verhältnis ihrer insgesamt im Land erreichten Stimmenzahlen verteilt. Dabei bleiben die Landesstimmen jener Wähler unberücksichtigt, die mit der Wahlkreisstimme einen erfolgreichen Wahlkreiskandidaten gewählt haben, der keiner zugelassenen Landesliste angeschlossen ist.

Von den so auf die Landesliste einer Partei entfallenden Sitze werden die in den Wahlkreisen direkt errungenen Mandate abgezogen. Die verbleibenden Sitze werden entsprechend der Reihenfolge der Bewerber auf der Landesliste vergeben. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Ist die Landesliste erschöpft, bleiben weitere Sitze unbesetzt.

Überhang- und Ausgleichsmandate

Gewinnt eine Partei in den Wahlkreisen mehr Mandate als ihr nach dem Verhältnisausgleich zustehen, verbleiben diese Sitze der Partei. Die übrigen Parteien erhalten Ausgleichsmandate. Dazu wird die Gesamtzahl der Abgeordneten von 110 um so viele erhöht, bis unter Einbeziehung der Überhangmandate ein Hare/Niemeyer-konformes Verhältnis erreicht ist.

Quelle: wahlrecht.de