(...) Ausgangspunkt der gesetzgeberischen Überlegungen zu § 1626a BGB ist, dass bei nicht miteinander verheirateten Eltern nicht generell davon ausgegangen werden kann, dass diese gemeinsam für das Kind Verantwortung übernehmen wollen und können. Nichteheliche Kinder werden nach wie vor auch im Rahmen „flüchtiger und instabiler Beziehungen" geboren. Das Bundesverfassungsgericht hat es vor diesem Hintergrund nicht beanstandet, dass § 1626a BGB die gemeinsame Sorge an übereinstimmende Sorgeerklärungen der Eltern knüpft. (...)
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(...) Den Eindruck, dass das alte Altersphasenmodell jetzt in der gerichtlichen Praxis gleichwohl wieder auflebt, kann ich so nicht teilen. Auch in den Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm finden sich dafür keine Anhaltspunkte. (...)
(...) Wenn man Änderungen der Rechtsstellung von Vätern nicht ehelicher Kinder wünscht, müssen solche grundlegenden Änderungen im Vorfeld sorgfältig geprüft werden. Die Spielräume auf europäischer Ebene sind dabei allerdings begrenzt, denn Familienrecht liegt zurzeit noch in der Kompetenz der Mitgliedstaaten, so dass wir Mitglieder des Europäischen Parlaments keine Gesetzgebung dazu in Gang setzen können. (...)
(...) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 29. Januar 2003 festgestellt, dass diese Gründe die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen für verheiratete und nicht verheiratete Eltern rechtfertigen. Ich gehe daher davon aus, dass die Regelung des § 1626a BGB auch nicht menschenrechtswidrig ist. (...)