Frage von Andreas S. • 11.11.2024

Antwort ausstehend von Volker Wissing parteilos
Eine Änderung der Vorgaben des BWahlG unterliegt nach § 52 Abs. 3 BWahlG der Bundesinnenministerin.
Wir sind der Ansicht, dass durch den Wahltermin im Februar - und nicht bereits im Januar - genügend Zeit zur Vorbereitung dieser Wahlen vorhanden ist.
In der Tat müssen wir die Chancengleichheit kleinerer Parteien, die Unterschriften sammeln müssen, um bei einer Wahl anzutreten, berücksichtigen.
Eine solche Gesetzesänderung sehe ich derzeit nicht.
Im Falle einer Auflösung des 20. Deutschen Bundestages durch den Bundespräsidenten ist gemäß § 52 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes das Bundesministerium des Innern und für Heimat ermächtigt, die im Bundeswahlgesetz bestimmten Fristen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen.