(...) Zunächst einmal schreibt Art. 13 gar keine Filter und auch keinen Automatismus vor. Es wird in der Praxis aber sicherlich zum Einsatz von Erkennungssoftware kommen, die auf der Grundlage der Informationen, die durch die Rechteinhaber zur Verfügung gestellt worden sind, funktionieren wird. (...)
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(...) Daher kann auch nicht von einem „durchquetschen“ dieses Gesetzes die Rede sein. Das von Ihnen beschriebene Problem, nicht über das Gesetzesvorhaben informiert gewesen zu sein, ist damit nicht auf den Gesetzgebungsprozess zurückzuführen, sondern auf geringe mediale Berichterstattung zu diesem Thema. (...)
(...) Sollten diese Plattformen kleine Unternehmen oder Startups sein, wären auch diese verpflichtet, Urheberrechtsverletzungen vorzubeugen. Denn auch Startups müssen sich an geltendes Recht halten. (...)
(...) Für Upload-Filter gibt es in der Tat bereits funktionierende Lösungen. Ein Beispiel dafür ist die von Plattformen wie YouTube eingesetzte Erkennungssoftware. (...)
(...) Nein! Die Behauptung, mit dem Leistungsschutzrecht würde eine Link-Steuer eingeführt, ist falsch und reine Stimmungsmache. Hyperlinks sind vom Leistungsschutzrecht explizit ausgenommen! (...)
Sehr geehrter Herr Schelle,
vielen Dank für Ihre Frage.