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Die dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt - durch eine anschließende ungeförderte sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsaufnahme - ist nach der sozialen Teilhabe mittelfristiges Ziel der Förderung.
Der § 16i ist ein sehr erfolgreiches Instrument zur Integration in den Arbeitsmarkt und ist speziell auf Langzeitarbeitslose bezogen.
Die Förderung „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ nach § 16i SGB II richtet sich an den Personenkreis besonders arbeitsmarktferner Menschen.