
(...) Die Bundesregierung Kohl hat bereits 1994 den Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung eingeführt. Seitdem ist im §108e StGB bei Stimmenkauf/-verkauf eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorgeschrieben. (...)
(...) Die Bundesregierung Kohl hat bereits 1994 den Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung eingeführt. Seitdem ist im §108e StGB bei Stimmenkauf/-verkauf eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorgeschrieben. (...)
(...) Gern können Sie auf der Homepage des Deutschen Bundestages die entsprechenden Eintragungen dazu einsehen. Wie Sie bei einer gründlichen Recherche sehen können, bin ich weder bei einem Unternehmen beteiligt noch beziehe ich ein Einkommen aus einer anderen Tätigkeit aus einer solchen angenommenen Beteiligung. (...)
(...) in Deutschland ist der Kauf und der Verkauf der Stimme eines Abgeordneten für eine Wahl oder Abstimmung bereits seit 1994 nach § 108e StGB strafbar. Eine Verschärfung dieses geltenden Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung hätte gewählte Abgeordnete allerdings mit weisungsgebundenen Beamten gleichgesetzt. Die Arbeit von Abgeordneten unterscheidet sich jedoch ganz erheblich von der Beamtentätigkeit. (...)
(...) das im Grundgesetz verankerte Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns ist ein wesentliches Kennzeichen des deutschen Rechtsstaates. Es erlegt auf, immer wieder von Neuem abzuwägen, ob eine staatliche Maßnahme das Spannungsverhältnis von Freiheit und Sicherheit zu einem - bezogen auf den konkreten Einzelfall - angemessenen Ausgleich bringt. (...)
(...) Deutschland kann also stolz sein auf sein Justizsystem. Unsere Richterinnen und Richter, unsere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte leisten gute Arbeit – und zwar im Rahmen unseres Justizsystems. (...)