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(...) das Gerücht ist falsch, Geflüchtete haben in der Bundesrepublik keinerlei Anspruch darauf, einen Führerschein finanziert zu bekommen. Liegt eine Arbeitserlaubnis vor, kann in Gleichbehandlung mit deutschen Arbeitssuchenden durch das Jobcenter unter besonderen Umständen eine unterstützende Finanzierung für den Erwerb eines Führerscheins geleistet werden (SGB III § 44 Förderung aus dem Vermittlungsbudget - beim Bezug von ALG II in Verbindung mit SGB II § 16 Absatz 1). (...)
(...) Daraus geht auch hervor, dass die Behauptung der Finanzierung von Führerscheinen schlicht falsch ist. Anerkannte Flüchtlinge fallen dann unter die Regelungen nach dem SGB II – auch hier ist keine Kostenübernahme von einer Fahrerlaubnis enthalten. (...)
Sehr geehrte Damen und Herren,
die unten anhängende Anfrage des Herrn Dieter Conradt über Sie ist im Bundesministerium der Finanzen eingegangen.