Für ehemalige Deutsche ist keine automatische Wiedereinbürgerungen vorgesehen. Sie müssen also eine Wiedereinbürgerung (dann unter den neuen Bedingungen der erlaubten Mehrstaatigkeit) bei Ihrer zuständigen Behörde beantragen.
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Momentan ist es so, dass die lokalen Behörden in Ihrem konkreten Fall schauen, ob Sie den Sozialleistungsbezug "selbst zu vertreten haben". Es ist also kein pauschaler Ausschlussgrund, sondern die Behörden prüfen die Lebenssituation im Einzelfall.
Wenn Ihr Herkunftsland, z.B. Tadschikistan, es erlaubt, eine zweite Staatsangehörigkeit anzunehmen, werden Sie sich in Deutschland einbürgern lassen können, ohne Ihre alte Staatsangehörigkeit aufzugeben
Einen Ausschluss bestimmter Länder wird es nicht geben
Einbürgerungszusagen sind in der Regel ein Jahr gültig.
Wenn Sie Ihre Einbürgerungszusage nach Inkrafttreten der Staatsangehörigkeitsreform erhalten, können Sie Ihre alte Staatsangehörigkeit behalten und profitieren von der doppelten Staatsangehörigkeit.