Antwort 14.09.2021 von Michael Krüger ÖDP
Die Behandlung durch homöopathische Arzneimittel könnte in einer freiwilligen Zusatzversicherung zu einem Basistarif einer Bürgerversicherung verankert werden.
Die Behandlung durch homöopathische Arzneimittel könnte in einer freiwilligen Zusatzversicherung zu einem Basistarif einer Bürgerversicherung verankert werden.
Leistungen, die medizinisch sinnvoll und gerechtfertigt sind und deren Wirksamkeit wissenschaftlich erwiesen sind, müssen von der Solidargemeinschaft übernommen werden. Solche, die nicht über den Placebo-Effekt hinaus wirken, fallen nicht darunter.


Die Einschränkungen, die sich aus § 50 Abs. 2 des TAMG für homöopathisch tätige Tierheilpraktiker*innen ergeben, sind in der Tat erheblich.
Die arzneimittelrechtlichen Vorschriften sowohl für die Anwendung am Menschen als auch am Tier stellen ein hohes rechtliches Gut dar.