
Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums, welches zeitnah veröffentlicht werden soll, wird noch übrig gebliebene offene Fragen, insbesondere auch bzgl. des Übergangs bereits bestehender PV-Anlagen, klären.
Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums, welches zeitnah veröffentlicht werden soll, wird noch übrig gebliebene offene Fragen, insbesondere auch bzgl. des Übergangs bereits bestehender PV-Anlagen, klären.
Die Einspeiseleistung musste bei Anlagen bis 25 kWp auf 70 Prozent ihrer Nennleistung begrenzt werden, um die lokale Überlastung des Stromnetzes durch zu hohe Einspeisemengen zu verhindern.
Wie bereits mitgeteilt, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen, die vor 2004 in Betrieb genommen wurden, mit dem im Rahmen des Jahressteuergesetz 2022 eingefügten § 3 Nr. 72 EstG möglich.
Wir haben als CDU/CSU bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Osterpaket darauf hingewirkt, dass mit den verstärkten Ausbauzielen auch steuerliche Vereinfachungen für den Betrieb von PV-Anlagen umgesetzt werden müssen.
Die Umsatzsteuersenkung gilt erst ab 2023, weil eine rückwirkende Anwendung zu großen bürokratischen Schwierigkeiten geführt hätte: Die Lieferanten der PV-Anlagen müssten ihre Rechnungen, die bisher mit Umsatzsteuer ausgewiesen waren, korrigieren und neu ausstellen. Aus Sicht der Ampel-Parteien würden die Vorteile einer rückwirkenden Anwendung diesen großen bürokratischen Aufwand nicht rechtfertigen.