(...) Ein solcher Erlass einer neuen Verfassung bedarf der Zustimmung des Volkes und würde bei einem positiven Abstimmungsergebnis das Grundgesetz außer Kraft setzen. Vielfach wird dieser Weg als Möglichkeit gesehen, die nationalstaatliche Souveränität zugunsten eines europäischen Bundesstaates aufzugeben. Strittig ist allerdings, welche Rolle bei einer Verfassungsneugebung nach Art. (...)
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(...) 146 Grundgesetz lediglich die Möglichkeit geschaffen wird, eine dem Grundgesetz nachfolgende Verfassung durch eine Volksabstimmung zu verabschieden. Laut Bundesverfassungsgericht, und darin sind sich auch alle Verfassungsrechtler einig, kann aus dem Artikel keine Verpflichtung zu einer Volksabstimmung abgeleitet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb bereits in den Jahren 1993 und 2000 Klagen abgewiesen, die mit Verweis auf Art. (...)
(...) Dies wäre verfassungsrechtlich bedenklich, da es die Freiheit und Unabhängigkeit der Abgeordneten beeinträchtigen würde. Erst recht kann und darf aus diesem Grund keine generelle Aufhebung der Immunität der Abgeordneten erfolgen. Die Kontrolle durch die Öffentlichkeit, nämlich durch die Presse und vor allem die Wähler, ist in meinen Augen die beste Kontrolle der Tätigkeit der Abgeordneten. (...)
(...) Ich bin sicher, dass die die Frage des Ehrensold in absehbarer Zeit überarbeitet und die derzeit geltenden Regeln angepasst und verändert werden. Dies halte ich für dringend geboten. (...)