Auch wenn im Regelfall laufende Kosten (z.B. Miete u. ä.) am Anfang des Monats abgebucht bzw. eingezogen werden, entstehen den Rentnerinnen und Rentnern durch diese geringfügige Zahlungsänderung im Regelfall keine Nachteile, da sie keinen Einfluss auf den Rentenanspruch als solchen hat. Für die Solidargemeinschaft der Versicherten und Rentner insgesamt führte die Umstellung des Zahlungszeitpunktes jedoch zu erheblichen finanziellen Entlastungen und zu einer Stabilisierung des Beitragssatzes.
Alle Fragen und Antworten bei abgeordnetenwatch
Hier finden Sie sämtliche Fragen und Antworten, die seit unserer Gründung im Jahr 2004 bei uns veröffentlicht wurden.
Antwort 01.07.2024 von Hubertus Heil SPD
Antwort ausstehend von Jörn König AfD
Antwort ausstehend von Christian Lindner FDP
Antwort 10.07.2023 von Nadine Heselhaus SPD
So werden grundsätzlich anhand des Tarifabschlusses die Pensionen erhöht, wie auch die Rentenerhöhungen sich grundsätzlich an der gesamten Lohnentwicklung der Arbeitnehmer orientieren.
Antwort 05.07.2023 von Marja-Liisa Völlers SPD
Der Gesetzgeber, Bundestag und Bundesregierung, haben mit dieser Einigung nichts zu tun. Wie gesagt: Es gilt die Tarifautonomie.
Antwort 10.07.2023 von Katja Mast SPD
Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.