(...) Die Fraktion hat auf dieses Problem reagiert. Sie hat als "Vertrauenslösung" am 26.06.2019 einen eigenen Antrag ins Plenum eingebracht (Drucksache 19/11124), welcher auch das Ziel verfolgt, die Qualität der Hirntoddiagnostik zu verbessern. In dem Antrag wird unter anderem auf die in der letzten Zeit aufgetretenen Skandale bei der Hirntodfeststellung mit der Forderung reagiert, dass in Entnahmekrankenhäusern einheitliche spezifische Qualitätsstandards und Verfahrensanweisungen für die Tätigkeit des/der Transplantationsbeauftragten entwickeln werden, die von der zuständigen Landesbehörde genehmigt werden und deren Einhaltung von der zuständigen Landesbehörde überwacht werden. (...)
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(...) vielen Dank für die wirklich interessante Frage! Als „Arzneimittel menschlichen Ursprungs“ werden in Deutschland grundsätzlich Gewebetransplantate bezeichnet. Diese werden unter anderem aus Knochen, Knochenmark, der Haut oder Teilen der Fruchtblase gewonnen. (...)
(...) vielen Dank für Ihre E-Mail und die interessante Frage zur Kennzeichnung von Produkten menschlicher Herkunft. Die Kennzeichnungspflicht ist wie folgt geregelt: (...)
(...) Jedoch möchte ich Sie an dieser Stelle auf die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung aufmerksam machen. Dieser können Sie aus § 15 entnehmen, dass es für Arzneimittel eine Kennzeichnungspflicht gibt, die Ihnen eine Umfassende Auskunft über das jeweilige Produkt gibt, sei es auf der Verpackung oder auf dem Beipackzettel. (...)
(...) Mit dem Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften haben wir die Behandlung von gesetzlich Versicherten mit medizinischen Cannabispräparaten an bestimmte Bedingungen geknüpft. Dazu gehört, dass es sich um Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung handelt, die auf andere Weise nicht mehr behandelt werden können oder bei denen eine Aussicht auf Verbesserung des Krankheitsverlaufs oder schwerwiegender Symptome besteht. Dieses Vorgehen halte ich grundsätzlich für richtig, ist es doch von wesentlicher Bedeutung, dass der behandelnde Arzt ausreichend Kenntnis hat in der Behandlung, Wirksamkeit und den Risiken für Patienten. (...)