Solange Sie die nötigen Voraufenthaltszeiten (in der Regel 5 Jahre - dazu zählen auch Zeiten während des Studiums), das Sprachniveau (B1), die Lebensunterhaltssicherung (eigenständige Lebensunterhaltssicherung ohne Bezug von SGB II- oder SGB-XII-Leistungen - wie gesagt ohne Mindestbeschäftigungszeit) und die weiteren Voraussetzungen (wie Straffreiheit und erfolgreicher Absolvierung eines Integrationskurses) erfüllen.
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Antwort 29.04.2024 von Hakan Demir SPD
Antwort 19.04.2024 von Hakan Demir SPD
Leistungen wie zum Beispiel Kindergeld, Rente, Arbeitslosengeld I oder BAföG haben hingegen aber keinen negativen Einfluss auf den Einbürgerungsanspruch, dies sind keine Sozialleistungen.
Antwort 09.04.2024 von Julia Willie Hamburg BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Leider gehören Zeugnisse mit der Schulakte zu den offiziellen Schuldokumenten, auf denen eine Namensänderung ohne erfolgten standesamtlichen Eintrag noch nicht möglich ist. Überall sonst wird dies im schulischen Kontext (i.d.R.) bereits möglich gemacht.
Antwort ausstehend von Sönke Rix SPD
Antwort 21.03.2024 von Katrin Göring-Eckardt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Mit der 27. BAföG-Novelle hat die Bundesregierung bereits einige Schritte in diese Richtung gemacht.
Antwort ausstehend von Christian Lindner FDP