
(...) Der Schulhof des 21. (...) Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, auch hier gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches. (...)
(...) Der Schulhof des 21. (...) Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, auch hier gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches. (...)
(...) Dies liegt letztlich daran, dass Cyber-Mobbing nur eine besonders perfide Form des bereits seit langem bekannten Mobbings darstellt. Ein eigener Straftatbestand dürfte angesichts der genannten Straftatbestände entbehrlich sein. (...)
(...) Einen sinnvollen Ansatz finde ich beispielsweise, wenn in Schulen oder im Berufsleben Mobbing-Probleme thematisiert und Konflikte nicht verschwiegen, sondern solidarisch ausdiskutiert werden. Vor allem zu lernen, respektvoll miteinander umzugehen und die Vermittlung von sozialen und ethischen Werten halte ich für einen völlig richtigen Ansatz. (...)
(...) ganz generell halte ich ein Anti-Cybermobbing-Gesetz nicht für erforderlich. Die herkömmlichen Straftatbestände reichen in der Regel aus. (...)
(...) Was kann ich tun, wenn ich dennoch Opfer von Mobbing im Netz geworden bin? Bei jedem seriösen Web-Anbieter besteht die Möglichkeit, beleidigende, unseriöse, unethische oder rassistische Profile und Darstellungen zu melden und ihre umgehende Löschung zu beantragen. (...)
(...) Der §57c Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) wurde im Rahmen des so genannten 2. Justizmodernisierungsgesetzes gestrichen. (...)