Antwort 29.02.2012 von Carsten Sieling SPD
(...) Dies gilt für jede Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, also auch wenn sie auf eigenen Wunsch erfolgt (§ 33 Bundesbeamtengesetz - BBG), z. B. (...)
(...) Dies gilt für jede Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, also auch wenn sie auf eigenen Wunsch erfolgt (§ 33 Bundesbeamtengesetz - BBG), z. B. (...)
Sehr geehrter Herr Leefmann,
haben Sie herzlichen Dank für Ihre Frage über abgeordnetenwatch.de.

(...) Diese Gesetzesänderung wird damit begründet, dass die Beamten ihre Versorgung während der Dienstzeit ohne eigene Beiträge erdienen. Auch einem straffällig gewordenen Arbeitnehmer werden seine Arbeitgeberanteile aus der Rentenversicherung nicht aberkannt. (...)