Alle Fragen und Antworten bei abgeordnetenwatch.de

Hier finden Sie sämtliche Fragen und Antworten, die seit unserer Gründung im Jahr 2004 bei uns veröffentlicht wurden.
Portrait von Marco Buschmann
Antwort von Marco Buschmann
FDP
• 07.10.2024

Die Vorschriften sind auch rückwirkend, also auch für vor Inkrafttreten des Gesetzes geborene Kinder, anwendbar - also auch in Ihrem Fall

Frage von Ayden J. • 27.07.2024
Portrait von Sven Lehmann
Antwort von Sven Lehmann
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
• 01.08.2024

Kurz gesagt ist Ihr Anliegen im Selbstbestimmungsgesetz also nicht konkret festgelegt und daher die Standesämter für die Auslegung zuständig.

Portrait von Sven Lehmann
Antwort von Sven Lehmann
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
• 01.08.2024

Nach § 2 Absatz 3 SBGG sind Vornamen zu bestimmen, die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. Ist der gewählte Geschlechtseintrag „divers“, müssen Vornamen gewählt werden, die diesem Geschlechtseintrag entsprechen. Welche Vornamen dem Geschlechtseintrag „divers“ entsprechen ist im SBGG nicht bestimmt.

Portrait von Sven Lehmann
Antwort von Sven Lehmann
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
• 03.07.2024

Der Familienausschuss hat die Bundesregierung auch wegen dieser Problematik aufgefordert, bis zum 31.12.2024 einen Regierungsentwurf zur Reform des öffentlichen Namensrechts vorzulegen. Damit wollen wir das öffentliche Namensrecht liberalisieren und auch die Vornamensänderungen erleichtern.

Portrait von Tessa Ganserer
Antwort ausstehend von Tessa Ganserer
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Portrait von Marco Buschmann
Antwort von Marco Buschmann
FDP
• 01.07.2024

Eheleute, die einen bestimmten Ehenamen angenommen haben, können diesen lediglich im Falle der Scheidung wieder ablegen: Sie können dann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Geburtsnamen oder den Namen, den sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt haben, annehmen (§ 1355 Absatz 5 BGB)

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