Alle Fragen und Antworten bei abgeordnetenwatch.de

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Portrait von Marco Buschmann
Antwort 07.10.2024 von Marco Buschmann FDP

Die Vorschriften sind auch rückwirkend, also auch für vor Inkrafttreten des Gesetzes geborene Kinder, anwendbar - also auch in Ihrem Fall

Frage von Ayden J. • 27.07.2024
Anzahl der Vornamen beim Selbstbestimmungsgesetz?
Portrait von Sven Lehmann
Antwort 01.08.2024 von Sven Lehmann BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Kurz gesagt ist Ihr Anliegen im Selbstbestimmungsgesetz also nicht konkret festgelegt und daher die Standesämter für die Auslegung zuständig.

Portrait von Sven Lehmann
Antwort 01.08.2024 von Sven Lehmann BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Nach § 2 Absatz 3 SBGG sind Vornamen zu bestimmen, die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. Ist der gewählte Geschlechtseintrag „divers“, müssen Vornamen gewählt werden, die diesem Geschlechtseintrag entsprechen. Welche Vornamen dem Geschlechtseintrag „divers“ entsprechen ist im SBGG nicht bestimmt.

Portrait von Sven Lehmann
Antwort 03.07.2024 von Sven Lehmann BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Der Familienausschuss hat die Bundesregierung auch wegen dieser Problematik aufgefordert, bis zum 31.12.2024 einen Regierungsentwurf zur Reform des öffentlichen Namensrechts vorzulegen. Damit wollen wir das öffentliche Namensrecht liberalisieren und auch die Vornamensänderungen erleichtern.

Portrait von Tessa Ganserer
Antwort ausstehend von Tessa Ganserer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Portrait von Marco Buschmann
Antwort 01.07.2024 von Marco Buschmann FDP

Eheleute, die einen bestimmten Ehenamen angenommen haben, können diesen lediglich im Falle der Scheidung wieder ablegen: Sie können dann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Geburtsnamen oder den Namen, den sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt haben, annehmen (§ 1355 Absatz 5 BGB)