
Die Vorschriften sind auch rückwirkend, also auch für vor Inkrafttreten des Gesetzes geborene Kinder, anwendbar - also auch in Ihrem Fall
Die Vorschriften sind auch rückwirkend, also auch für vor Inkrafttreten des Gesetzes geborene Kinder, anwendbar - also auch in Ihrem Fall
Kurz gesagt ist Ihr Anliegen im Selbstbestimmungsgesetz also nicht konkret festgelegt und daher die Standesämter für die Auslegung zuständig.
Nach § 2 Absatz 3 SBGG sind Vornamen zu bestimmen, die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. Ist der gewählte Geschlechtseintrag „divers“, müssen Vornamen gewählt werden, die diesem Geschlechtseintrag entsprechen. Welche Vornamen dem Geschlechtseintrag „divers“ entsprechen ist im SBGG nicht bestimmt.
Der Familienausschuss hat die Bundesregierung auch wegen dieser Problematik aufgefordert, bis zum 31.12.2024 einen Regierungsentwurf zur Reform des öffentlichen Namensrechts vorzulegen. Damit wollen wir das öffentliche Namensrecht liberalisieren und auch die Vornamensänderungen erleichtern.
Eheleute, die einen bestimmten Ehenamen angenommen haben, können diesen lediglich im Falle der Scheidung wieder ablegen: Sie können dann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Geburtsnamen oder den Namen, den sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt haben, annehmen (§ 1355 Absatz 5 BGB)