(...) Hieraus ergibt sich ein Spannungsverhältnis, dass in jedem Einzelfall bei Verstoß gegen vereinbarte Loyalitätspflichten einer tiefen und umfangreichen Abwägung der gegenläufigen Interessen bedarf, bei der auch die vom Beschäftigten ausgeübte Tätigkeit sowie die beruflichen Entwicklungschancen einbezogen werden müssen. Es ist daher zu begrüßen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im September letzten Jahres wegweisend in diesem Sinne die Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Kirchen gestärkt hat.
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