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(...) In diesem System der Delegation ist es unter demokratischen Gesichtspunkten geradezu geboten, dass sich der Senat vorbehalten kann, einen Bebauungsplan selbst festzustellen, genauso, wie sich auch die Bürgerschaft vorbehalten kann, einen Bebauungsplan selbst festzustellen. Im vorliegenden Fall hat der Senat noch nicht einmal die Zuständigkeit (wieder) an sich gezogen, sondern, als milderes Mittel, das Bezirksamt Wandsbek angewiesen, „das Bebauungsplanverfahren Rahlstedt 131 mit dem Ziel einer gewerblichen Ausweisung und unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Bezirksversammlung zügig durchzuführen und den Bebauungsplan unter Beachtung des Abwägungsgebots festzustellen.“ Die Beschlüsse der Bezirksversammlung sind sogar ausdrücklich Gegenstand der Anweisung gegenüber dem Bezirksamt. (...) Der Senat möchte, dass dieser Bebauungsplan, dessen Aufstellungsverfahren ja noch gar nicht abgeschlossen ist, zügig durchgeführt und unter Beachtung des Abwägungsgebots festgestellt wird. Durch die Weisung steht es nicht mehr im Ermessen des Bezirksamts, das Bebauungsplanverfahren nicht mehr weiterzuverfolgen und einzustellen. Als erstes interkommunales Gewerbegebiet mit begleitender interkommunaler Landschaftsentwicklung ist der Bebauungsplan Rahlstedt 131 von gesamtstädtischem Interesse. (...)

(...) In diesem System der Delegation ist es unter demokratischen Gesichtspunkten geradezu geboten, dass sich der Senat vorbehalten kann, einen Bebauungsplan selbst festzustellen, genauso, wie sich auch die Bürgerschaft vorbehalten kann, einen Bebauungsplan selbst festzustellen. Im vorliegenden Fall hat der Senat noch nicht einmal die Zuständigkeit (wieder) an sich gezogen, sondern, als milderes Mittel, das Bezirksamt Wandsbek angewiesen, „das Bebauungsplanverfahren Rahlstedt 131 mit dem Ziel einer gewerblichen Ausweisung und unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Bezirksversammlung zügig durchzuführen und den Bebauungsplan unter Beachtung des Abwägungsgebots festzustellen.“ Die Beschlüsse der Bezirksversammlung sind sogar ausdrücklich Gegenstand der Anweisung gegenüber dem Bezirksamt. (...) Der Senat möchte, dass dieser Bebauungsplan, dessen Aufstellungsverfahren ja noch gar nicht abgeschlossen ist, zügig durchgeführt und unter Beachtung des Abwägungsgebots festgestellt wird. Durch die Weisung steht es nicht mehr im Ermessen des Bezirksamts, das Bebauungsplanverfahren nicht mehr weiterzuverfolgen und einzustellen. Als erstes interkommunales Gewerbegebiet mit begleitender interkommunaler Landschaftsentwicklung ist der Bebauungsplan Rahlstedt 131 von gesamtstädtischem Interesse. (...)

(...) In diesem System der Delegation ist es unter demokratischen Gesichtspunkten geradezu geboten, dass sich der Senat vorbehalten kann, einen Bebauungsplan selbst festzustellen, genauso, wie sich auch die Bürgerschaft vorbehalten kann, einen Bebauungsplan selbst festzustellen. Im vorliegenden Fall hat der Senat noch nicht einmal die Zuständigkeit (wieder) an sich gezogen, sondern, als milderes Mittel, das Bezirksamt Wandsbek angewiesen, „das Bebauungsplanverfahren Rahlstedt 131 mit dem Ziel einer gewerblichen Ausweisung und unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Bezirksversammlung zügig durchzuführen und den Bebauungsplan unter Beachtung des Abwägungsgebots festzustellen.“ Die Beschlüsse der Bezirksversammlung sind sogar ausdrücklich Gegenstand der Anweisung gegenüber dem Bezirksamt. (...) Der Senat möchte, dass dieser Bebauungsplan, dessen Aufstellungsverfahren ja noch gar nicht abgeschlossen ist, zügig durchgeführt und unter Beachtung des Abwägungsgebots festgestellt wird. Durch die Weisung steht es nicht mehr im Ermessen des Bezirksamts, das Bebauungsplanverfahren nicht mehr weiterzuverfolgen und einzustellen. Als erstes interkommunales Gewerbegebiet mit begleitender interkommunaler Landschaftsentwicklung ist der Bebauungsplan Rahlstedt 131 von gesamtstädtischem Interesse. (...)